Der Personalberater – Daniel Hentschel (im Nachfolgenden bezeichnet als „Auftragnehmer“), E-Mail: dh(at)daniel-hentschel(dot)net – bietet Unternehmen und anderen Institutionen (im Nachfolgenden bezeichnet als „Auftraggeber“) Leistungen im Bereich Personalvermittlung an, z.B. die Ansprache durch Active Sourcing, Vorauswahl, Vorstellung und Vermittlung von Personen (solche Personen werden im Nachfolgenden bezeichnet als: „Kandidat/DP-Talent”, wobei der Einfachheit halber jeweils auf die genderneutrale Beschreibung “m/w/d“ verzichtet wird).

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber und dem Auftragnehmer und sind Bestandteil jedes Angebotes des Auftragnehmers. Sie gelten für jede Angebotsabgabe
(z. B. durch individuelle Personallösungen in Form konkreter Vermittlungsvereinbarungen), Vorstellung eines Kandidaten/DP-Talents oder sonstige Vereinbarung und für sämtliche Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden. Sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung abgeschlossen wird, haben diese etwaigen Regelungen in einer solchen Vereinbarung diesen Bedingungen vor, soweit sie mit den Bedingungen in Widerspruch stehen oder von diesen abweichen.

1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass dem Auftraggeber zeitnah dem vor Projektstart zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmten Anforderungsprofils entsprechende Kandidaten/DP-Talente vorgestellt werden. Der Auftragnehmer ist in der Wahl seiner Mittel und der Dauer der Kandidatensuche frei. Die Suche kann sowohl digital als auch durch persönliche Gespräche erfolgen. Die Dauer der Suche kann je nach Anforderungsprofil variieren. Eine Maximaldauer für die Suche kann zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart werden. Zweck der Kandidaten-/DP-Talente -Vorstellung ist die Vereinbarung eines Dienst- oder Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidat/DP-Talents zur Direktanstellung beim Auftraggeber zur Festeinstellung (im Ausnahmefall zur befristeten Einstellung), eines Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsanstellungsvertrags, oder mittels eines beliebigen anderen Dienst- oder Auftragsverhältnisses für den Auftraggeber (im Nachfolgenden bezeichnet als: „Arbeitsverhältnis“). Die rechtliche Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses ist hierbei nicht relevant.

1.2 Ein Kandidat/DP-Talent gilt dem Auftraggeber bereits dann als vorgestellt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Informationen in Bezug auf den spezifisch vorgestellten Kandidat/DP-Talent zur Verfügung stellt. Sobald durch den Auftraggeber weitere als die bis dahin bereits vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen über einen Kandidat/DP-Talent, gleichgültig auf welche Art und Weise, beim Auftragnehmer angefordert werden, oder aber der Auftraggeber den Auftragnehmer bittet, dass er mit dem Kandidat/DP-Talent ein Gespräch führen möchte (persönlich, telefonisch, online) oder auf sonstige Weise in Kontakt treten möchte (z.B. per E-Mail, SMS, Whatsapp, Ansprache auf Messen o. Ä.), gilt die vom Auftragnehmer zu erbringende Vermittlungsleistung als erbracht und als vom Auftraggeber angenommen.

2. Pflichten des Auftraggebers
2.1 Wenn, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein/en Kandidaten/DP-Talent vorgestellt hat, ein wie auch immer geartetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vorgestellten Kandidat/DP-Talent zustande kommt, ist der Auftragnehmer zur Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung verpflichtet.

2.2 Wenn dem Auftraggeber ein Kandidat/DP-Talent vorgestellt wird, geschieht dies streng vertraulich. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass sämtliche Unterlagen und Informationen über Kandidaten/DP-Talente innerhalb des Unternehmens nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sich ihrerseits zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen und Informationen verpflichten oder die von Rechts wegen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jeden Schaden, der aus der unbefugten Weitergabe von Unterlagen oder Informationen an Dritte, auch durch Mitarbeiter seines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens, entstehen kann. Kommt es infolge der unbefugten Weitergabe von Informationen zwischen einem Dritten und dem Kandidaten/DP-Talent zum Abschluss eines Mitarbeitervertrages, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die nach diesem Vertrag geschuldete Vermittlungsvergütung ebenso, als wenn der Auftraggeber selbst Vertragspartei dieses Mitarbeitervertrages geworden wäre.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer direkten Kontakt zu einem vertragsgültig vorgestellten Kandidaten aufzunehmen (gilt für die Dauer von 24 Monaten nach Erstvorstellung durch den Auftragnehmer).

2.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Leistungserbringung und Vertragsabwicklung erforderlichen Mitteilungen zu geben und Informationen/ Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unter entsprechendem Nachweis unverzüglich zu informieren, sollte ihm ein Kandidat/DP-Talent vor Vorstellung durch den Auftragnehmer bereits bekannt gewesen sein.

3. Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug
3.1 Das vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geschuldete Honorar entspricht dem in der jeweils mit schriftlicher Vermittlungsvereinbarung vereinbarten Festbetragung und ist in der dort jeweils festgelegten Höhe und zu den dort vereinbarten Zeitpunkten zu zahlen.

3.2 Mit Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidat/DP-Talents ist die vereinbarte Vergütung fällig.

3.4 Die Vergütung (zzgl. gesetzlicher USt.) ist nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers über seine Vermittlungsdienstleistungen sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.

3.5 Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Die Rechnung gilt erst dann als beglichen, wenn und sobald der Auftragnehmer den geschuldeten Betrag vollständig erhalten hat.

3.6 Wenn eine Rechnung nicht innerhalb der üblichen Frist beglichen wird, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug; der Auftragnehmer behält sich vor, ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Weitere Rechte und Ansprüche des bleiben nach Maßgabe von Ziffer 3.7 unberührt.

3.7 Im Fall des Zahlungsverzugs trägt der Auftraggeber alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Auftragnehmer durch Geltendmachung seiner Forderung entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten, die für die Einschaltung eines Inkassobüros entstehen. Der Auftragnehmer ist bei Verzug unbeschadet des Rechts, weiteren Schadensersatz zu verlangen, stets berechtigt, eine einmalige Aufwandspauschale von EUR 250,00 zuzüglich Umsatzsteuer geltend zu machen.

4. Ausschluss der Gewährleistung, Rückerstattung der Vergütung, behördliche Genehmigungen, Haftung
4.1 Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich (ausgenommen 4.2) keine Gewährleistung oder Garantie für die erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten/DP-Talents sowie für dessen persönliche und fachliche Eignung, Fertigkeiten, Charaktereigenschaften, Spezifikationen oder Qualifikationen, eventuelle Referenzen und Erfahrungen sowie die Qualität und Güte von dessen Arbeitsleistung. Für die Überprüfung, Einschätzung und Beurteilung des Kandidaten Kandidaten/DP-Talents ist ausschließlich der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer ist ausschließlich für die Vorstellung der Kandidat/DP-Talent und die Übermittlung der von diesen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen an den Auftraggeber verantwortlich.

4.2. Sollte nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der durch den Auftragnehmer vermittelte und durch den Auftraggeber eingestellte Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb von 4 Wochen beenden, oder der Auftraggeber sich seinerseits dazu entscheiden innerhalb von 4 Wochern das Anstellungsverhältnis zu kündigen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer nur auf Basis der jeweiligen, individuell geschlossenen Vermittlungsvereinbarung eine einmalige, nicht mit weiteren, durch den Auftraggeber zu tragende Honorarkosten verbundene Nachbesetzung vorzunehmen.

4.3 Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für eventuelle gesetzliche (u.a. die Beantragung und der Erhalt einer Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung) und medizinische Anforderungen und Genehmigungen in Bezug auf die Kandidaten/DP-Talente .

4.4 Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit er nicht seine Kardinalspflichten verletzt (Pflichten, die die Leistungserbringung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner schutzwürdig vertrauen darf), bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer oder im Fall einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. Ausschluss der Rückerstattung der Vergütung
5.1 Sofern das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach seinem Beginn auf Initiative des Auftraggebers oder des Kandidaten/DP-Talents endet, sucht und findet der Auftragnehmer – wie unter 4.2 erläutert – einmalig erneut einen Kandidaten/DP-Talent .

5.2. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es überhaupt begonnen hat, gilt 4.2.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter wahrheitsgemäßer Angabe der Gründe für die Beendigung zu benachrichtigen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Benachrichtigung beim Auftragnehmer.

5.3 In folgenden Fällen ist ein Erstattungsanspruch des Kunden ausgeschlossen:
a) Wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Kandidaten/DP-Talent beendet wird, weil seine Tätigkeit aus sonstigen Gründen nicht länger vom Auftraggeber benötigt wird.
b) Wenn die vereinbarte Vergütung vom Auftraggeber nicht sofort nach Fälligkeit an den Auftragnehmer gezahlt wird.
c) Wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in keinem Zusammenhang steht mit der Person oder dem Verhalten des Kandidat/DP-Talents.
d) Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.
e) Wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Auftraggeber schriftlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter wahrheitsgemäßer Angabe der Gründe für die Beendigung informiert wird.

6. Sonstiges
6.1 Diese Bedingungen und die auf deren Basis erfolgten Vorstellungen sowie sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Konfliktnormen des internationalen Privatrechts.
6.2 Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann, für alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich jeder Vorstellung eines Kandidaten/DP-Talents, Dresden.

7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Inhalte der Geschäftsbedingungen davon unberührt.